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BGBl. Nr. 118/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.