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BGBl. Nr. 188/1956

kundgemacht 14.09.1956 RIS↗
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins

ERRICHTUNG UND FÜHRUNG VON GRENZBAHNHÖFEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT

DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Bei jeder grenzüberschreitenden Eisenbahnlinie, die einen bedeutenden internationalen Reiseverkehr zwischen zwei Nachbarländern aufweist, prüfen die zuständigen Behörden dieser Länder, wenn die Kontrollen im fahrenden Zuge nicht in befriedigender Weise vorgenommen werden können, gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, auf dem die Reisenden und ihr Gepäck beim Eingang und Ausgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beider Länder kontrolliert werden können.
  2. Ziffer 2
    Werden mehrere Bahnhöfe dieser Art von zwei Nachbarländern an ihrer gemeinsamen Grenze bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.