Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 19/1956

kundgemacht 03.02.1956 RIS↗
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1956× zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Österreichische Regierung und die Italienische Regierung kommen überein, in Ansehung des Umfanges des österreichischen Verkehrs über Triest im Rahmen der im Handelsabkommen vom 19. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission des österreichisch – italienischen Warenverkehrs eine paritätische Gemischte Unterkommission für Fragen einzusetzen, welche den österreichischen Überseeverkehr von und nach Triest betreffen. Die Unterkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile zusammen.