(3)Absatz 3,Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (österreichische Gesetzgebung) und II (liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen römisch eins (österreichische Gesetzgebung) und römisch zwei (liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.