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BGBl. Nr. 214/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1956× zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt
Zweck und Umfang des Abkommens

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen und der liechtensteinischen Gesetze über die ordentlichen und außerordentlichen Steuern:
    1. Litera a
      vom Einkommen und vom Vermögen;
    2. Litera b
      von Erbschaften beim Ableben einer Person, die im Zeitpunkt ihres Todes in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,Als Steuern im Sinne dieses Abkommens gelten:
    1. Litera a
      vom Einkommen und vom Vermögen solche Steuern, die auf Grund der österreichischen oder der liechtensteinischen Gesetzgebung vom Gesamteinkommen oder Teilen desselben und vom Gesamtvermögen oder Teilen desselben erhoben werden, mit Einschluß der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinn) sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs;
    2. Litera b
      von Erbschaften solche Steuern, die auf Grund der österreichischen oder liechtensteinischen Gesetzgebung von Todes wegen in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern erhoben werden.
  3. Absatz 3,Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen römisch eins (österreichische Gesetzgebung) und römisch zwei (liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.