Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 72/1956

kundgemacht 29.03.1956 RIS↗
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1956× zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

Aufgaben der Organisation

  1. Ziffer eins
    Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt
Informationen über Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft. In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck „Landwirtschaft“ und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.
  1. Ziffer 2
    Die Organisation soll nationale und internationale Maßnahmen
fördern und, wo angemessen, empfehlen, und zwar in bezug auf:
  1. Litera a
    die wissenschaftliche, technologische, soziale und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;
  2. Litera b
    die Verbesserung des Ausbildungswesens und der Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, der Nahrungsmittel und der Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;
  3. Litera c
    die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen und die Anwendung verbesserter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion;
  4. Litera d
    die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten;
  5. Litera e
    die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite;
  6. Litera f
    die Annahme internationaler Richtlinien hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.
  1. Ziffer 3
    Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:
    1. Litera a
      die technische Unterstützung zu leisten, um welche die Regierungen ansuchen;
    2. Litera b
      in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und aus dieser Verfassung ergeben, zu unterstützen; und
    3. Litera c
      allgemein alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel angeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.