Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt
BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL römisch eins
Aufgaben der Organisation
- Ziffer eins
Informationen über Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft. In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck „Landwirtschaft“ und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.
- Ziffer 2Die Organisation soll nationale und internationale Maßnahmen
fördern und, wo angemessen, empfehlen, und zwar in bezug auf:
- Litera adie wissenschaftliche, technologische, soziale und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;
- Litera bdie Verbesserung des Ausbildungswesens und der Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, der Nahrungsmittel und der Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;
- Litera cdie Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen und die Anwendung verbesserter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion;
- Litera ddie Verbesserung der Verarbeitungsmethoden, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten;
- Litera edie Annahme von Richtlinien für die Beschaffung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite;
- Litera fdie Annahme internationaler Richtlinien hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.
- Ziffer 3Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:
- Litera adie technische Unterstützung zu leisten, um welche die Regierungen ansuchen;
- Litera bin Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und aus dieser Verfassung ergeben, zu unterstützen; und
- Litera callgemein alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel angeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.