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BGBl. Nr. 74/1956

kundgemacht 09.04.1956 RIS↗
74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 74/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Auf dem österreichischen und tschechoslowakischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf der Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates sowie die Bestimmungen internationaler, die Donauschiffahrt betreffender Abkommen, denen die beiden vertragschließenden Teile beigetreten sind oder beitreten werden, eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein und desselben Staates. Diese Bestimmung gilt nicht für Transportgüter, die vorübergehend aus irgendwelchen Gründen in einem Hafen ausgeladen werden müssen und sodann in der kürzestmöglichen Zeit und in derselben Menge wieder auf dem Wasserwege in einen anderen Hafen desselben vertragschließenden Teiles weiterbefördert werden.