Verträge zu schließen;
BGBl. Nr. 126/1957
126. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL römisch eins
Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 1.
Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,
- Litera a
- Litera bunbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;
- Litera cgerichtliche Verfahren einzuleiten.