in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und
BGBl. Nr. 163/1957
163. Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Änderungen durch diese Kundmachung
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das
- Litera a
- Litera bvon einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,
wenn dieses auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien in die durch dieses Abkommen gemäß Artikel 11 festgelegten Gebiete eingesetzt ist.