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BGBl. Nr. 224/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
224. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1959× zu Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.07.1959 · idF BGBl. Nr. 224/1959 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Wasserkraftnutzung der Saalach in jenen Strecken, in denen dieses Gewässer die Grenze zwischen beiden Staaten bildet; ausgenommen ist die Mündungsstrecke der Saalach vom Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing abwärts, deren Nutzung in Verbindung mit einer künftigen Salzachstufe der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. vorbehalten bleibt.