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BGBl. Nr. 27/1960

kundgemacht 29.01.1960 RIS↗
27. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1960× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 27/1960 Art. 1↗RIS↗

Zustellung von Schriftstücken

Artikel 1

  1. Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
  2. Absatz 2,Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht (das Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.
  3. Absatz 3,Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.