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BGBl. Nr. 248/1961

kundgemacht 27.10.1961 RIS↗
248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1961× zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) ist es, eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist,

  1. Litera a
    in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie einen steigenden Lebensstandard zu erreichen und dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft beizutragen,
  2. Litera b
    in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum beizutragen,
    und
  3. Litera c
    im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf multilateraler und nichtdiskriminierender Grundlage zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.