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BGBl. Nr. 206/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt Notenwechsel.
Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung
Kundmachung BGBl. Nr. 206/1962× zu ERP-Counterpart-Regelung (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

ERP-Counterpart-Regelung (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 12.07.1962 · idF BGBl. Nr. 206/1962 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins
Stand der Mittel

Es besteht Einverständnis, daß der Stand des Counterpart-Sonderkontos und der dazugehörigen Konten zum 30. April 1960 der im Anhang A angegebene ist, und daß Anhang B den Stand des Produktivitätsförderungs-Sonderkontos zum 30. April 1960 richtig wiedergibt.

Anhang A zeigt Abhebungen von Counterpart-Mitteln für österreichische Zwecke in Höhe von 19.520,167.000 ö. S und zum 30. April 1960 ein Barguthaben in Höhe von 2.694,656.711 ö. S an.

Es besteht Übereinstimmung, daß ein Betrag von ungefähr 8,24 Milliarden ö. S Counterpart-Mittel einschließlich Produktivitätsmittel am 30. April 1960 in Form von Krediten ausstehend war.