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BGBl. Nr. 266/1962

kundgemacht 30.08.1962 RIS↗
266. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Bodenreform, soweit sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke bezieht.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. August 1962, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Bodenreform, soweit sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke bezieht.
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1962× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 31.08.1962 · idF BGBl. Nr. 266/1962 Art. 1↗RIS↗

„Maßnahmen der Bodenreform fallen auch dann unter die Kompetenzbestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B.-VG., wenn sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke beziehen.“