BGBl. Nr. 118/1964
118. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Mai 1964, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten im Sinne des Art. 15 Abs. 9 des B.-VG. erforderlich sind.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Artikel 15, B.-VG., gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Artikel 15, Absatz 9, B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen.“