Absatz eins,Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht worden sind oder gemäß Artikel 97, Absatz 2, oder gemäß Artikel 98, Absatz 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Bundesministern die Zustimmung zur Kundmachung, zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung von Bundesorganen erteilt hat.
BGBl. Nr. 274/1964
274. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage.
Bundesverfassungsgesetz vom 4. November 1964 über die verfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der Landtage.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins.
- Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof vor der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben worden sind, daß die Bundesregierung eine den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925, des Artikel 97, Absatz 2, oder des Artikel 98, Absatz 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gemäße Zustimmung nicht erteilt hat.