BGBl. Nr. 39/1964
39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 116) ÜBER DIE TEILWEISE ABÄNDERUNG DER VON DER ALLGEMEINEN KONFERENZ DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION AUF IHREN ERSTEN ZWEIUNDDREISSIG TAGUNGEN ANGENOMMENEN ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUSARBEITUNG VON BERICHTEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ÜBEREINKOMMEN DURCH DEN VERWALTUNGSRAT DES INTERNATIONALEN ARBEITSAMTES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen ist der Schlußartikel, wonach der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, durch den nachstehenden Artikel zu ersetzen:
„Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.“