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BGBl. Nr. 39/1964

kundgemacht 23.03.1964 RIS↗Parlament↗
39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 116) ÜBER DIE TEILWEISE ABÄNDERUNG DER VON DER ALLGEMEINEN KONFERENZ DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION AUF IHREN ERSTEN ZWEIUNDDREISSIG TAGUNGEN ANGENOMMENEN ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUSARBEITUNG VON BERICHTEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ÜBEREINKOMMEN DURCH DEN VERWALTUNGSRAT DES INTERNATIONALEN ARBEITSAMTES
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1964× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.02.1962 · idF BGBl. Nr. 39/1964 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen ist der Schlußartikel, wonach der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, durch den nachstehenden Artikel zu ersetzen:

„Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.“