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BGBl. Nr. 82/1964

kundgemacht 30.04.1964 RIS↗
82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. April 1964, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
Kundmachung BGBl. Nr. 82/1964× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1964 · idF BGBl. Nr. 82/1964 Art. 1↗RIS↗

„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung oder Heilung der Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht, ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B.-VG. (Gesundheitswesen).“