BGBl. Nr. 82/1964
82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. April 1964, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung oder Heilung der Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht, ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B.-VG. (Gesundheitswesen).“