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Norm
Auflassung einer Notarstelle in Wien
Fassungen
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
BGBl
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
Judikatur
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
Art. 1 Auflassung einer Notarstelle in Wien
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 106/1965
kundgemacht 11.05.1965
RIS↗
106. Verordnung: Auflassung einer Notarstelle in Wien
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. April 1965, betreffend Auflassung einer Notarstelle in Wien
Kundmachung
BGBl. Nr. 106/1965
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