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BGBl. Nr. 254/1965

kundgemacht 13.08.1965 RIS↗
254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1965× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 254/1965 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Österreichische und tunesische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.