BGBl. Nr. 254/1965
254. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Österreichische und tunesische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.