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BGBl. Nr. 275/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1965× zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.

Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.