BGBl. Nr. 322/1971
322. Kundmachung: Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juli 1971 betreffend die Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird kundgemacht, daß die Bezeichnung UPOV als Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions vegetales) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.