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BGBl. Nr. 84/1971

kundgemacht 16.03.1971 RIS↗
84. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens vom 30. Juni 1967 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Kundmachung BGBl. Nr. 84/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Slowakei) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 84/1971 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

(1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in der ?SSR zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen:

  1. Litera a
    Für jeden Tonnenkilometer
vom 1. bis zum einschließlich 50. km
10 g
vom 51. bis zum einschließlich 130. km
40 g;
  1. Litera b
    für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 130 km übersteigt, 45 öS für jede Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben; dies gilt auch für Strecken, auf denen im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.