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BGBl. Nr. 635/1973

kundgemacht 21.12.1973 RIS↗
635. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG FINANZIELLER UND VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 635/1973× zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.01.1974 · idF BGBl. Nr. 635/1973 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen und finanziellen Forderungen wird die Italienische Republik an die Republik Österreich eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.
  2. Absatz 2,Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.