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BGBl. Nr. 123/1974

kundgemacht 01.03.1974 RIS↗
123. Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen, unterzeichnet in Wien
ZUSATZPROTOKOLL zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen, unterzeichnet in Wien am 17. November 1965
Kundmachung BGBl. Nr. 123/1974× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.03.1974 · idF BGBl. Nr. 123/1974 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die von den Sozialversicherungsträgern eines der Vertragsstaaten im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträgern des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.