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BGBl. Nr. 309/1974

kundgemacht 06.06.1974 RIS↗
309. Kundmachung: Britisches Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. April 1974 betreffend das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1974× zu Hoheitszeichen – Großbritannien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hoheitszeichen – Großbritannien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.06.1974 · idF BGBl. Nr. 309/1974 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“, dessen zwei Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 181, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland nicht berührt.