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BGBl. Nr. 396/1974

kundgemacht 19.07.1974 RIS↗
396. Bundesverfassungsgesetz: Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1974× zu Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.07.1974 · idF BGBl. Nr. 396/1974 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
  3. Absatz 3,Rundfunk gemäß Absatz eins, ist eine öffentliche Aufgabe.