Absatz eins,Die von den Gerichten eines der beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, im Sinne der folgenden Artikel zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten Staates die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.
BGBl. Nr. 521/1974
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Abkommens ist jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung, wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen.
- Absatz 3,Dieses Abkommen ist auch auf die in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden. Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs- oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen auf dem Gebiet des Gebühren- und Steuerrechts.