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BGBl. Nr. 523/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1974× zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten ergeben, in vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei um eine harmonische und wesentliche Erhöhung des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles bemühen.