BGBl. Nr. 609/1974
609. Kundmachung: Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. September 1974 betreffend das Zeichen und Siegel, die Bezeichnung und die Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
Änderungen durch diese Kundmachung
Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird kundgemacht daß das in Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen und Siegel, die in Anlage 2 abgebildete Bezeichnung und die in Anlage 3 abgebildete Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. September 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 304, betreffend Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, nicht berührt.