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BGBl. Nr. 153/1975

kundgemacht 18.03.1975 RIS↗
153. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Rwanda und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Geologischen Dienst Rwandas samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK RWANDA UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BETREFFEND DEN GEOLOGISCHEN DIENST RWANDAS
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1975× zu Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 04.02.1972 · idF BGBl. Nr. 153/1975 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1:

1. Auf Ersuchen der Regierung von Rwanda stellen ihr die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine technische Hilfe in Form von Experten und Material zur Verfügung, die für den Geologischen Dienst bereitgestellt werden sollen.

2. Die vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, eine rasche Übernahme der Funktionen des Geologischen Dienstes durch rwandische Geologen sicherzustellen.

3. Bis qualifiziertes rwandisches Personal verfügbar sein wird, wird mit der Leitung des Geologischen Dienstes ein Geologe österreichischer oder schweizerischer Nationalität betraut. Dieser wird, ebenso wie die anderen Geologen des Dienstes fremder Nationalität, seine Aufgabe im Rahmen der Rangordnung der internen Organisation des Ministeriums, unter dessen Kompetenz der Geologische Dienst fällt, erfüllen.

4. Aufgabe des Leiters des Geologischen Dienstes und der übrigen Experten wird es sein, das gute Funktionieren und den Ausbau des Dienstes zu gewährleisten und sein allgemeines Programm zu verwirklichen, wie es als Richtlinie in Anhang 1 zu diesem Abkommen wiedergegeben ist. Diesbezüglich werden sie von der Regierung Rwandas die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnisse eingeräumt erhalten.