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BGBl. Nr. 451/1975

kundgemacht 26.08.1975 RIS↗
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigen.