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BGBl. Nr. 530/1976

kundgemacht 30.09.1976 RIS↗
530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik
Kundmachung BGBl. Nr. 530/1976× zu Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 530/1976 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Expreßstückgut zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung.