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BGBl. Nr. 289/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichter und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.