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BGBl. Nr. 146/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1980× zu Auslieferung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 1↗RIS↗

Erster Abschnitt

VORAUSSETZUNGEN DER AUSLIEFERUNG

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
  2. Absatz 2,Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte.