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BGBl. Nr. 179/1980

kundgemacht 06.05.1980 RIS↗
179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1980× zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.