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BGBl. Nr. 212/1980

kundgemacht 23.05.1980 RIS↗
212. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen samt Anhängen
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES PROGRAMMS ZUR ENTWICKLUNG UND ERPROBUNG VON SONNENHEIZ- UND SONNENKÜHLSYSTEMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1980× zu Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.07.1979 · idF BGBl. Nr. 212/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung, Vorführung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen sowie dem Austausch von diesbezüglichen Informationen.

(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.

(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit: Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme zu verstärken.