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BGBl. Nr. 214/1980

kundgemacht 23.05.1980 RIS↗
214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VON WÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1980× zu Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.07.1979 · idF BGBl. Nr. 214/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich. Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt gemeinsame Forschung und Entwicklung, Demonstrationsanlagen und den Austausch von Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung.

(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende Partei führt das Programm durch, indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden Anhanges eines oder mehrere der Projekte übernimmt. (c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den im beiliegenden Anhang enthaltenen verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.

(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Abänderung des beiliegenden Anhanges zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 10, Abs. c dieses Übereinkommens beigefügt werden.