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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 1↗RIS↗

TITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 1

Im Sinn dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    umfaßt der Ausdruck „strafbare Handlung“ die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sowie Handlungen, die in den in Anlage römisch drei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene - wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Zuwiderhandlung zuständig ist - die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
  2. Litera b
    bezeichnet der Ausdruck „Sanktion“ jede Strafe oder Maßnahme, die wegen einer strafbaren Handlung oder einer Zuwiderhandlung gegen die in Anlage römisch drei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften verwirkt oder ausgesprochen worden ist.