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BGBl. Nr. 276/1980

kundgemacht 30.06.1980 RIS↗
276. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1980× zu GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.07.1980 · idF BGBl. Nr. 276/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Erfaßte Waren

1.1 Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:

  1. Litera a
    alle Zivilluftfahrzeuge,
  2. Litera b
    alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,
  3. Litera c
    alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,
  4. Litera d
    alle Flugsimulatoren sowie deren Teile und Einzelteile,
die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.

1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und

b) alle anderen in Artikel 1.1 angeführten Waren.