alle Zivilluftfahrzeuge,
BGBl. Nr. 276/1980
276. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Erfaßte Waren
1.1 Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:
- Litera a
- Litera balle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,
- Litera calle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,
- Litera dalle Flugsimulatoren sowie deren Teile und Einzelteile,
die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.
1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und
b) alle anderen in Artikel 1.1 angeführten Waren.