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BGBl. Nr. 304/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1980× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 1↗RIS↗

RECHTSSCHUTZ

Artikel 1

  1. Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen erhalten die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
  2. Absatz 2,Der vorhergehende Absatz gilt auch für juristische Personen und Handelsgesellschaften, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet eines derselben haben.