Absatz eins,Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
BGBl. Nr. 391/1980
391. Kundmachung: Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Landesvertragsbedienstetenrechtes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. August 1980 über die Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Landesvertragsbedienstetenrechtes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
- Absatz 2,Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
- Absatz 3,Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.