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BGBl. Nr. 417/1980

kundgemacht 26.09.1980 RIS↗
417. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation samt Notenwechsel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1980× zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens können die Vereinten Nationen Briefmarken, Postkarten und Aerogramme (im folgenden als “Briefmarken und gleichartige Gegenstände” bezeichnet) zu Nennwerten in österreichischer Währung ausgeben.

2. Im Internationalen Zentrum Wien (IZW) wird ein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung zu betreibendes Postamt der Vereinten Nationen, im folgenden als das IZW-Postamt bezeichnet, errichtet.

3. Das genannte Postamt wird zu den jeweils gültigen Gebühren sämtliche Dienstleistungen durchführen, die von österreichischen Postämtern erbracht werden, mit Ausnahme philatelistischer Verkäufe und Dienstleistungen.

4. Beim IZW-Postamt aufgegebene Sendungen sind ausschließlich mit von den Vereinten Nationen stammenden Briefmarken oder Freistempelabdrucken freizumachen. Die Nennwerte der Briefmarken oder Freistempelabdrucke sind in österreichischer Währung anzugeben. Auf Verlangen der Vereinten Nationen werden auch Freimachungsaufdrucke zugelassen.