der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, alle akademischen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
BGBl. Nr. 428/1980
428. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
- Litera a
- Litera bder Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen Grad in Österreich beziehungsweise jeden akademischen Grad oder Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
- Litera cder Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
- Litera dder Ausdruck „Hochschulzeugnis“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
- Litera eder Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
- Litera fder Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
- Litera gder Ausdruck „Universitätsstudium“ in Österreich die ordentlichen Studien, in Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Ländern mindestens acht Semester beträgt.