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BGBl. Nr. 499/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
499. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 499/1980× zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 499/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird der Republik Österreich den Betrag von öS 2 400 000 (zweimillionenvierhunderttausend) als globale und pauschale Entschädigung für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen bezahlen, welche auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen nationalisiert wurden und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 27/2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs fallen.
  2. Absatz 2,Der in Absatz 1 angeführte Betrag wird innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen.