Absatz eins,Die Österreichischen Bundesbahnen und die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen Eisenbahnverkehr (Litera a,) sowie für den Fall einer Streckenunterbrechung (Litera b,) vereinbaren, daß von der Deutschen Bundesbahn auf ihren Strecken für die Österreichischen Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) unter den in diesem Vertrage zugelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar
- Litera aReisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,
- Litera bzur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht möglichen Schienenverbindung Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen auf den StreckenSalzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München-Mittenwald,Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München-Kempten -Lindau, Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München -Ulm-Friedrichshafen-Lindau.
Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Umleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden diese Strecken von der Bundesbahndirektion München im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.