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BGBl. Nr. 225/1983

kundgemacht 12.04.1983 RIS↗
225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE, INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL, VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1983× zu Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.04.1983 · idF BGBl. Nr. 225/1983 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.

2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.