BGBl. Nr. 225/1983
225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE, INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL, VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.