BGBl. Nr. 29/1983
29. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1983 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit der Länder.