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BGBl. Nr. 535/1986

kundgemacht 14.10.1986 RIS↗
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 535/1986× zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 1↗RIS↗

TEIL römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme (Artikel 29,) rechtskräftig verhängt worden ist.
  2. Absatz 2,Ersuchen nach Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Absatz eins, anzuregen, nicht eingeschränkt.