BGBl. Nr. 675/1986
675. Kundmachung: Aufhebung der Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Dezember 1986 über die Aufhebung der Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 15/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 21. November 1986, die Ziffer eins und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm vom 23. November 1982, mit welcher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.