Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche Entscheidungen.
- Absatz 3,Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach der österreichischen Exekutionsordnung ist das Abkommen jedoch nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Das Abkommen ist nicht anzuwenden:
- Litera aauf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Erbrechts und – vorbehaltlich der Unterhaltssachen – des Familienrechts,
- Litera bauf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder einem gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
- Litera cauf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.